Lernmittel für Berufskollegs

Nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz NRW (LFG) vom 24.03.1982 werden jedem Schüler vom Schulträger nach Maßgabe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils Lernmittel (Schulbücher) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil beträgt nach der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach dem LFG ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages.

Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Dieser Personenkreis kann beim Amt für Schule und Bildung des Schulträgers einen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen.
 

Rechtsgrundlagen:

Informationen im Bürger Informations System des Oberbergischen Kreises: