Schülerbeförderung an Berufskollegs

Gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) entscheidet der Schulträger über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung. Der Schulträger der besuchten Schule entscheidet über Schülerfahrkostenanträge unabhängig vom Wohnsitz oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der Schülerin oder des Schülers. Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren. Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern.

Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Für die Berufskollegs wurde kreisweit das Schülerticket des VRS eingeführt.

 

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen und Links